Skip to main content

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hagen Stahlbauservice GmbH für Verkauf, Lieferung, Montage und Bauleistungen – gültig ab 01.01.2023

1. Geltungsbereich/Form/Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns, der Hagen Stahlbauservice GmbH, Eichenstraße 52, 49733 Haren (nachfolgend „Auftragnehmer“), und unseren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). Die AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Auftragnehmer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB) sowie für Bauverträge. Betrifft ein Vertrag die Herstellung oder Lieferung beweglicher Sachen im Sinne von § 650 BGB (Vertrag über die Lieferung von uns herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen), die der Herrichtung eines Bauwerks dienen und die vom Auftragnehmer oder Auftraggeber auf einem Grundstück oder in ein Bauwerk eingebaut werden, so gilt das Werkvertragsrecht vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen. Das gilt auch dann, wenn die beweglichen Sachen nicht wesentliche Bestandteile eines Bauwerks, sondern nur Zubehör werden.
Betrifft ein Vertrag die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon (Bauvertrag) so gelten ergänzend die §§ 650a ff. BGB, soweit in diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.

(3) Mit Verwendung der Bezeichnung „Lieferung“ im Nachfolgenden sind damit auch Werk-/Bauleistungen gemeint.

(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils neusten Fassung für den Auftraggeber auch für alle weiteren Folgeaufträge, ohne dass dies bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss, ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, Email, Telefax) zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn wir beispielsweise in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.

(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, Email, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss


(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder in Schrift- oder Textform (z.B. Auftragsbestätigung per Brief, Email, Telefax) oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber erfolgen.

3. Pflichten und Haftung des Auftraggebers

(1) Die Zurverfügungstellung eines für die vorgesehene Bebauung geeigneten, erschlossenen oder erschließungsreifen Grundstücks ist – soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wurde – Sache des Auftraggebers.

(2) Die Beschaffung der Baugenehmigung, die Anzeige des Bauvorhabens gegenüber der Bauaufsichtsbehörde sowie die Beschaffung etwaiger sonstiger für die Durchführung des Bauvorhabens erforderlicher behördlicher Genehmigungen obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns diese Unterlagen unaufgefordert rechtzeitig vor Baubeginn vollständig auszuhändigen. Solange der Auftraggeber dem nicht nachkommt besteht kein Anspruch auf Ausführung der geschuldeten Leistungen.

(3) Der Auftraggeber haftet für
• seine Angaben über Baugrundbeschaffenheit, Grund- und Wasseranfall
• die rechtzeitige, fachgerechte Erfüllung seiner bauseitigen Leistungen
• fahrlässigen, sorglosen Umgang mit unseren Baustelleneinrichtungen und angelieferten Materialien und dadurch eintretende Schäden
• durch unsachgemäße Behandlung (z.B. mangelnde Wasserfreihaltung, vorzeitige Betonbeanspruchung, Nichteinhaltung von Gebrauchsanleitungen u.s.w.), Anwendung von Gewalt und Ähnlichem verursachte Schäden an unseren Gewerken oder Teilgewerken; der Auftraggeber haftet hierbei für eigenes Verschulden und für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen
• ordnungsgemäße Sicherung unserer Gewerke und Teilgewerke gegen Diebstahl und Fremdbeschädigungen
• für die von ihm nach den vertraglichen Vereinbarungen zu erbringenden Eigenleistungen in Form von Arbeitsleistungen und für die Art, Güte und Qualität der von ihm verwendeten Baustoffe
• Schäden, die dadurch entstehen, dass gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu erbringende Eigenleistungen des Auftraggebers nicht rechtzeitig nach unseren Bauleistungen durchgeführt werden und hierdurch (z.B. bei widrigen Witterungsverhältnissen und nicht geschlossenen Bauteilen) Schäden an Wänden, Dächern oder sonstigen Bauteilen eintreten.

(4) Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, eine Bauleistungsversicherung mit Einschluss von Unternehmerleistungen abzuschließen und uns diese auf Anforderung nachzuweisen.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten abgelieferte Ware oder erbrachte Bauleistungen gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.

(6) Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten rechtzeitig durchzuführen.

4. Lieferzeit


(1) Von uns angegebene Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, wir haben verbindliche Lieferfristen zugesagt.

(2) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Auftraggeber die für die Lieferung erforderlichen und von ihm beizubringenden Ausführungsunterlagen und Genehmigungen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt hat.

(3) Unsere Lieferpflicht ruht ferner, solange der Auftraggeber uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers begründen (z.B. Nichtzahlung fälliger oder angemahnter Rechnungen) und der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir ganz oder teilweise berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss nehmen können, wie insbesondere Verfügungen von hoher Hand, Arbeitskämpfe einschließlich Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, Energie- und Rohstoffmangel, Transportbehinderungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten und Betriebsstörungen, sofern die vorgenannten Umstände von uns nicht zu vertreten sind, sowie Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Störung im Umfang ihrer Auswirkungen von unserer Lieferverpflichtung. Wir werden den Auftraggeber über eintretende Bauverzögerungen umgehend unterrichten. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.

(5) Geraten wir mit einer Lieferung in Verzug, so ist unsere Haftung für jede vollendete Arbeitswoche der Verspätung auf 0,5 % und auf insgesamt maximal 5 % des Wertes der betroffenen (Teil-)Lieferung beschränkt. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden entstanden ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

5. Gefahrübergang


(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort unser Werk bzw. Lager. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

(2) Bei vereinbarungsgemäßer Lieferung an die Baustelle werden geeignete Anfahrwege für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 t sowie die Möglichkeit zur unverzüglichen Entladung vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Auftraggebers die befahrbare Anfahrtstrasse, so haftet er für dadurch verursachte Schäden.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat das Abladen unverzüglich und sachgemäß durch den Auftraggeber zu erfolgen.

(3) Soll der Liefergegenstand auf bauseits erstellten Fundamenten oder Grundplatten aufgestellt werden, so ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die bauseits erstellten Anlagen bei Lieferung aufnahmebereit sind.

(4) Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, unmöglich, so hat der Auftraggeber unverzüglich zu bestimmen, was mit der Lieferung geschehen soll.

(5) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(6) Bei Vorlage der Voraussetzungen von Absatz 5 geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Verzug geraten ist.

6. Preise/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung

(1) Es gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Werk bzw. Lager, und zwar ausschließlich Montage, Fracht, Abladen und Verpackung, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Derartige Nebenkosten werden gesondert ausgewiesen.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird gesondert ausgewiesen. Es gilt die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Mehrwertsteuer als vereinbart.

(3) Wir sind berechtigt, für in sich abgeschlossene Teile des Werks Abschlagszahlungen zu verlangen (§ 632a BGB). Der Werklohn und Preise für Nebenleistungen sind fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum. Skonto und sonstige Nachlässe dürfen nur bei entsprechender Vereinbarung in Abzug gebracht werden. Maßgebend ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf unserem Konto (Gutschriftsdatum). Mit Ablauf vorstehender Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug.

(4) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, weitere Leistungen bzw. Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen, z.B. gem. §§ 650e, 650f BGB, abhängig zu machen.

(5) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernstliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen gegen den Auftraggeber zur Folge.

(6) Dem Auftraggeber steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist, von uns nicht bestritten oder anerkannt wird oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung steht.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er hiermit und jetzt alle Forderungen an uns abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Auftraggebers stehen, veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber - nach Verarbeitung oder Verbindung – zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Aufraggeber bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wird die Vorbehaltsware mit einem  Grundstück eines Dritten dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer  Sicherungshypothek an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit einem Grundstück des Auftraggebers dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der  Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.

(3) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit, dass der Auftraggeber uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten
Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

(4) Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen ohne unsere Zustimmung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen, die die Übereignung oder Verpfändung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, die uns zustehende Vergütung unmittelbar an uns zu zahlen.

(5) Der Auftraggeber hat uns unverzüglich zu unterrichten, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltswaren erfolgen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir diesem zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Frist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist.
Im Falle der Rücknahme sind wir berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug der erforderlichen Verwertungskosten auf unsere Ansprüche angerechnet.

(7) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

8. Gewährleistung/Verjährung


(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware/Lieferung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (§§ 478, 479 BGB).

(2) Muster und Prospekte begründen weder die Vereinbarung noch die Garantie einer bestimmten Beschaffenheit. Technische Verbesserungen bleiben vorbehalten, sofern sich hierdurch das äußere Erscheinungsbild und die Funktion der Ware nicht verändern.

(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafter Verarbeitung oder ungeeigneten Baugrundes entstehen.

(4) Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Ablieferung und versteckte Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.

(5) Zeigt sich ein Mangel, ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Hierbei obliegt uns die Wahl, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten.

(6) Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(7) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht Aus- und Einbaukosten, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.

(8) Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln, die unter §§ 438 Abs. 1 Ziffer 3, 634a Nr. 1 und 634a Nr. 3 BGB fallen, verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung an den Kunden. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch uns. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen

9. Haftungsbegrenzung


(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Wir haften auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus vorstehendem Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Schutzrechte


(1) Erfolgt die Herstellung von Waren nach Angaben des Auftraggebers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Auftraggeber uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung der Schutzrechte frei.

(2) Bei Vertragsverletzungen des Auftraggebers stehen seine Schutzrechte einer vertragsgemäßen Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen.

11. Datenverarbeitung/Schufa-Klausel


(1) Mit Aufgabe der Bestellung erteilt der Auftraggeber uns sein Einverständnis zur Verarbeitung der im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung anfallenden personenbezogenen Daten im Rechenzentrum unseres Unternehmens. Ergänzend verweisen wir auf unsere Hinweise zum Datenschutz unter https://www.hagen-stahlbauservice.de/datenschutz.

(2) Wir behalten uns vor, zum Zwecke der Bonitätsprüfung bei der für den Wohnsitz des Auftraggebers zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) bzw. einer sonstigen Wirtschaftsauskunftei Auskünfte einzuholen. Ferner behalten wir uns vor, Zahlungserfahrungen an Wirtschaftsauskunfteien in Übereinstimmung
mit den Regelungen des BDSG zu melden.

12. Rechtswahl/Gerichtsstand/Salvatorische Klausel

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Soweit der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist als ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz in 49733 Haren (Landgerichtsbezirk Osnabrück) vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß Ziffer 5 der AGB oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Selbiges gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam bzw. undurchführbar sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit/Durchführbarkeit der AGB im Übrigen nicht berührt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame/undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame/durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung nahe kommt oder entspricht. Gleiches gilt für den Fall einer Regelungslücke.

Stand: Januar 2023